Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 18 Gebühren und Auslagen
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/18#abs-1 (1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/18#abs-2 (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/18#abs-3 (3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/18#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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07.02.2012 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
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